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Änderung § 13 WoGG vom 01.01.2021

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§ 13 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Gesamteinkommen


(Text alte Fassung)

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(Text neue Fassung)

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.