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Teil 3 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

§ 20 Gesetzeskonkurrenz



(1) (aufgehoben)

(2) 1Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:

1.
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

2.
Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder

3.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

2Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. 4Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.




§ 21 Sonstige Gründe



Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,

2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder

3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

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