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Synopse aller Änderungen der SchAusrV am 01.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 3 der SchAusrVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchAusrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| SchAusrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | SchAusrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Benannte Stelle § 4 Aufsicht über benannte Stellen und Audit § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung Abschnitt 2 Marktüberwachung § 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse § 7 Maßnahmen Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 8 Zuständigkeiten § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 10 Außerkrafttreten |
§ 10 (neu) | § 10 Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8390/v339888-2026-07-01.htm


