Synopse aller Änderungen der SchAusrV am 01.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 3 der SchAusrVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchAusrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchAusrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
SchAusrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Benannte Stelle
    § 4 Aufsicht über benannte Stellen und Audit
    § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung
Abschnitt 2 Marktüberwachung
    § 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse
    § 7 Maßnahmen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
    § 8 Zuständigkeiten
    § 9 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 10 Außerkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.




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