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§ 1 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928 (Nr. 45); aufgehoben durch § 7 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 605-1-12-4 Gemeindefinanzen
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§ 1



Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg0,137193809
Bayern0,151815220
Berlin0,041838103
Brandenburg0,023247100
Bremen0,010746483
Hamburg0,038341441
Hessen0,094214318
Mecklenburg-Vorpommern0,014781051
Niedersachsen0,078961998
Nordrhein-Westfalen0,239331859
Rheinland-Pfalz0,040222613
Saarland0,011239027
Sachsen0,047935286
Sachsen-Anhalt0,023686929
Schleswig-Holstein0,025273112
Thüringen0,021171651.


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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStGemAntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStGemAntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 UStGemAntV
... der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen ... der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen.  ...