(1) In den Fällen kommunaler Neugliederung nach dem 31. Dezember 2007 sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab durch das betroffene Land neu festzusetzen; dabei sind die Schlüsselzahlen nach §
5c des
Gemeindefinanzreformgesetzes anzupassen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach §
1 bleiben unberührt.
(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die aus Bundessummen abgeleiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. §
1 ist entsprechend anzupassen.