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§ 4 - Kulturgüterverzeichnis-Verordnung (KultgVV)

V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 2002 (Nr. 47); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-23-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 4 Verfahren



(1) Ein Gegenstand ist einzutragen, wenn er vom Vertragsstaat als besonders bedeutsam bezeichnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes) und dies der Zentralstelle des Bundes auf Veranlassung des Vertragsstaates mitgeteilt wurde.

(2) Die Veränderung einer Eintragung kann nur auf Veranlassung des Vertragsstaates vorgenommen werden.

(3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im Vertragsstaatenverzeichnis geführt.

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