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§ 14 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 14 Genehmigungspflicht



(1) Das Verbringen von Gegenständen, die im Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten geführt werden, in das Bundesgebiet bedarf der Genehmigung.

(2) Das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten wird von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt und nach Bedarf ergänzt. Die Aufgabe kann der Zentralstelle des Bundes übertragen werden. Es enthält die individuell bestimmbaren, von den Vertragsstaaten als im Sinne von Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens besonders bedeutsam bezeichneten Gegenstände und den Hinweis darauf, ob die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat aus kulturgutschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich verboten ist. Jede Eintragung und ihre Veränderung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses regeln.



 

Zitierungen von § 14 KultGüRückG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KultGüRückG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultGüRückG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 KultGüRückG Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
... nach § 16 Abs. 1 Zweifel, ob das Verbringen von Gegenständen nach § 14 Abs. 1 einer Genehmigung bedarf oder ob die vorgelegte Genehmigung rechtmäßig ist, kann ... dass es sich nicht um Gegenstände handelt, die in dem Verzeichnis im Sinne von § 14 Abs. 2 enthalten sind. (2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung festgestellt, dass ...
§ 20 KultGüRückG Strafvorschriften
... Kulturgut beschädigt oder zerstört oder 3. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegenstand in das Bundesgebiet verbringt. (1a) In den Fällen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG)
G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Artikel 5 KGÜAG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 sowie die Artikel 2 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kulturgüterverzeichnis-Verordnung (KultgVV)
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 2002; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Eingangsformel KultgVV
... Grund des § 14 Abs. 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) verordnet ...
§ 1 KultgVV Anwendungsbereich
... und Aktualisierung des Verzeichnisses wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten nach § 14 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547). (2) ...
§ 4 KultgVV Verfahren
... werden. (3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im ...