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Änderung § 2 BerHG vom 01.08.2021

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§ 2 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 2 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe


vorherige Änderung

(1) 1 Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. 2 Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.



(1) 1 Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. 2 Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. 2 In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.



(heute geltende Fassung)