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Artikel 12 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 12 Änderung des Beratungshilfegesetzes


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BerHG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 8a, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 12, § 13, § 14

Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Voraussetzungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" und das Wort „kann" durch das Wort „können" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „nicht andere" durch die Wörter „keine anderen" und wird das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" und das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers" durch die Wörter „der Rechtsuchenden" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können."

3.
Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Gewährung von Beratungshilfe".

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Verfahren".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsuchende seinen" durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihren" und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Hat der" durch das Wort „Haben" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" ein Semikolon und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „des" durch das Wort „der" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „des" durch das Wort „der" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „der" gestrichen und werden das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „macht" durch das Wort „machen" ersetzt.

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „Hat der" durch das Wort „Haben" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

g)
In Absatz 6 werden die Wörter „kann die Beratungsperson" durch die Wörter „können die Beratungspersonen", die Wörter „der Rechtsuchende seine" durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihre" und die Wörter „belegt und erklärt, dass ihm" durch die Wörter „belegen und erklären, dass ihnen" ersetzt.

5.
Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Anwendbare Vorschriften".

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Berechtigungsschein".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „dem" gestrichen und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „sich" das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „wendet" durch das Wort „wenden" ersetzt.

7.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6a Aufhebung der Bewilligung".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt haben."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beratungsperson" durch das Wort „Beratungspersonen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Rechtsuchenden" durch die Wörter „die Rechtsuchenden" und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „der", das Wort „dieser" durch das Wort „diese" und das Wort „erfüllt" durch das Wort „erfüllen" ersetzt.

8.
Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Rechtsbehelf".

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Vergütung".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsuchenden" durch das Wort „Rechtsuchende" ersetzt.

10.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8a Folgen der Aufhebung der Bewilligung".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „vom" durch das Wort „von" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „den" durch das Wort „die" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „vom" durch die Wörter „von den" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vom" durch die Wörter „von den" und das Wort „ihn" durch das Wort „diese" ersetzt.

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 9 Kostenersatz durch den Gegner".

b)
In Satz 1 wird das Wort „dem" gestrichen und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug".

b)
In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Angaben „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

13.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10a Grenzüberschreitende Unterhaltssachen".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstellers" durch die Wörter „der Rechtsuchenden" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben" ersetzt.

14.
Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Verordnungsermächtigung".

15.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Länderklauseln".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „hat der" durch das Wort „haben" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die" durch die Wörter „Personen, die im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung beraten und" und die Wörter „des Ratsuchenden" durch die Wörter „der Rechtsuchenden" ersetzt.

16.
Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Eingangsformel ZVFV
... Grund - des § 11 des Beratungshilfegesetzes, der zuletzt durch Artikel 12 Nummer 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, sowie - ...

Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Eingangsformel ZVFVuaÄndV
... Grund - des § 11 des Beratungshilfegesetzes, der zuletzt durch Artikel 12 Nummer 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, sowie - des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 2 ViKoAnwFG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... 4 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das ...