Auf Grund des Artikels
238 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt und zuletzt durch Artikel
96 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§
4 der
BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom
4. März 2008 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2.
- 2.
- Im neuen Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
- 1.
- aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
- 2.
- wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist."
- 3.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter Absatz 1 gilt" werden durch die Wörter Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.