(1) 1Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder selbst verbrauchten Stroms hinausgeht. 2Die begrenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass und inwieweit
- 1.
- die bezogene Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wird und mindestens 10 Gigawattstunden beträgt und
- 2.
- die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde.
(3)
1Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
2§
41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.
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§ 40 EEG Grundsatz (vom 01.01.2012) ... Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41 und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre ...
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011) ... Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41 und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale ... 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. 22. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Schienenbahnen (1) Eine ... www.destatis.de. 22. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Schienenbahnen (1) Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen ist nur ... und Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist, zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen gesonderten nach den ...