1Die Begünstigten der Entscheidung nach § 
40 haben dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 
40 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. 
2Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt.