(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig auf die Vergütung nach §
16 und die Direktvermarktung nach §
33a oder auf verschiedene Formen der Direktvermarktung nach §
33b verteilen, wenn sie
- 1.
- dem Netzbetreiber die Prozentsätze, die sie der Vergütung nach § 16 und den verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b zuordnen, in einer Mitteilung nach § 33d Absatz 2 übermittelt haben und
- 2.
- die Prozentsätze nach Nummer 1 nachweislich jederzeit eingehalten haben.
(2) Der Vergütungsanspruch nach §
16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach §
16 Absatz 3 entfallen bei einer Direktvermarktung nach Absatz 1 abweichend von §
33e Satz 1 nur in Höhe des Prozentsatzes des direkt vermarkteten Stroms, und die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach §
16 beanspruchen.
(3)
1Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach §
16 für den in der Anlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage
4 zu diesem Gesetz (MW).
2Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen Absatz 1 folgt.
3Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 nach §
33g Absatz 3 und §
39 Absatz 2.
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§ 4 EEG Gesetzliches Schuldverhältnis (vom 01.01.2012) ... Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 57 EEG Clearingstelle (vom 01.01.2012) ... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011) ... Formen § 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung § 33f Anteilige Direktvermarktung Abschnitt 2 Prämien für die ... werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ... erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung). (2) Veräußerungen von ... Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2 angerechnet. § 33f Anteilige Direktvermarktung (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen ... mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben oder 3. gegen § 33f Absatz 1 verstoßen. Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der ... Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben und 4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen. Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet werden darf, gilt ... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ... und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. 10. Die §§ 33a bis 33g sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Marktprämie nach ...