(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach §
5 Abs. 3, §
22 Abs. 5 und §
43 Abs. 3 der
Soldatenlaufbahnverordnung.
(3) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen. In ein Reservewehrdienstverhältnis berufene Reservistinnen und Reservisten entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280