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Änderung Artikel 8 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.07.2011

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch I. A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Beförderungen und Entlassungen


(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Unteroffizierdienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizierdienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(4) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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