§
20 des
Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
7. das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;".
- 2.
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;".
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46