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§ 11 - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)

Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 11 Auskunftspflichten



(1) 1Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Auf Verlangen des Klassifizierungsunternehmens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Auf Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen. 3Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. 4Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. 5Die Informationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.

(3) 1Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des Verlangens zu erteilen. 2Soweit das Verlangen schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist, ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung zu erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 11 1. FlGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.10.2011Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 1. FlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 1. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 4 HdlKlRÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen." 7. Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Informationen sind vom ...