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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung, der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung (ATGVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2212 (Nr. 53); Geltung ab 28.11.2008, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Heimaturlaubsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2006 HUrlV § 4

§ 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die durch die Verordnung vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2741) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück gewährt. Von finanziellen Belastungen, die daraus erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte freigestellt. Ferner werden die Kosten des angemessenen Zu- und Abgangs und der Beförderung von unbegleitetem Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen bis zu 20 Kilogramm je Person und Strecke erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde aus Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde die Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwendung entstanden wären."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung, der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ATGVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATGVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 ATGVuaÄndV Weitere Änderung der Heimaturlaubsverordnung
... 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...