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§ 9b - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 9b Verordnungsermächtigung



1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 9b SchfHwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9b SchfHwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfHwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung". c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ ... c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung § ... 9 Öffentliche Ausschreibung § 9a Bewerber und Bewerberinnen § 9b Verordnungsermächtigung § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung ... nach der Handwerksordnung." 9. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9b ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung Die ... Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist. § 9b Verordnungsermächtigung Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ...