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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (1. SchfHwGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1



Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen".

b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt:

§ 9 Öffentliche Ausschreibung

§ 9a Bewerber und Bewerberinnen

§ 9b Verordnungsermächtigung

§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung

§ 11 Vertretung

§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

§ 12 Aufhebung der Bestellung

§ 12a Haftungsausschluss".

d)
Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger".

e)
Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt:

§ 13 Allgemeine Aufgaben

§ 14 Feuerstättenschau

§ 14a Feuerstättenbescheid

§ 14b Gegenstands- und Streitwert

§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen

§ 16 Weitere Aufgaben

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 19 Führung des Kehrbuchs

§ 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern".

f)
Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden durch die Angaben zu den §§ 43 bis 45 ersetzt:

§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand

§ 44 Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 45 Anwendungsbestimmungen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie

2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind."

c)
Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie

2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.

Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder

2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,

nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" durch die Wörter „einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die

1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder

2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,

1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie

2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten."

4.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, den Bezirksschornsteinfegermeistern" und die Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeistern" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, die im Einzelnen in die Handwerksrolle eingetragen sind."

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann."

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder dem Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „oder der Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder dem Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.

7.
In § 7 werden nach dem Wort „Bezirke" die Wörter „, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit," eingefügt.

8.
Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung."

9.
§ 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9b ersetzt:

§ 9 Öffentliche Ausschreibung

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder

2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.

Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

§ 9a Bewerber und Bewerberinnen

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

1.
die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,

2.
den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,

3.
den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,

4.
die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,

5.
die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

6.
die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

7.
die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin

a)
strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,

b)
ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder

c)
ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,

8.
die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und

9.
den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.

In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind.

(3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest.

(4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.

§ 9b Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung".

b)
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben."

11.
§ 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt:

§ 11 Vertretung

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,

2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und

3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen."

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,".

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben."

b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

13.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Haftungsausschluss

Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht."

14.
In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.

15.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Allgemeine Aufgaben".

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.

16.
§ 14 wird durch folgende §§ 14, 14a und 14b ersetzt:

§ 14 Feuerstättenschau

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,

2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder

3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 14a Feuerstättenbescheid

(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:

1.
die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,

2.
die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und

3.
den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.

(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs

1.
zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder

2.
für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.

(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.

§ 14b Gegenstands- und Streitwert

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro."

17.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" gestrichen.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3" durch die Angabe „§ 14 Absatz 2" ersetzt.

18.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Weitere Aufgaben

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk."

19.
§ 17 wird aufgehoben.

20.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die

1.
er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder

2.
eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.

Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden."

21.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a wird das Wort „Betreibers" durch das Wort „Besitzers" ersetzt.

bbbb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:

 
„b)
des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder

c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;".

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;"

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 14a" ersetzt.

ddd)
In Nummer 4 werden die Wörter „letzten Feuerstättenschau" durch die Wörter „letzten beiden Feuerstättenschauen" ersetzt.

eee)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;".

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder Bezirksschornsteinfegermeistern" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,

2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und

3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.

Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch dürfen an die zuständige Behörde übermittelt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen dürfen Daten an öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt."

22.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern

Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen."

23.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

24.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend" durch das Wort „zwanzigtausend" ersetzt.

25.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,".

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

dd)
Die Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:

„6.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

7.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

26.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und

2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen."

27.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden."

28.
§ 31 Absatz 4 wird aufgehoben.

29.
Die §§ 43 und 44 werden durch folgende §§ 43, 44 und 45 ersetzt:

§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand

Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

§ 44 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 45 Anwendungsbestimmungen

§ 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. SchfHwGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SchfHwGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. SchfHwGÄndG
... Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c dieses Gesetzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Eingangsformel KÜOuaÄndV 1)
... des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495 ) geändert worden sind, sowie - des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Eingangsformel 2. KÜOÄndV *
... des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495 ) geändert worden sind: --- * Notifiziert gemäß der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 85 2. DSAnpUG-EU Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 5 ...