§ 9b SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 9b SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Text alte Fassung) § 9b (neu) | (Text neue Fassung)§ 9b Verordnungsermächtigung |
1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. |