§ 11a SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 11a SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks |
(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen. |