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Änderung § 11 SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 11 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 11 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Verhinderung der bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger


(Text neue Fassung)

§ 11 Vertretung


vorherige Änderung

(1) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, ersuchen unverzüglich einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich derselben zuständigen Behörde handeln. Der verhinderte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zeigt die Verhinderung und die ersuchte Person unverzüglich der zuständigen Behörde an.

(2) Unter
der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eines anderen Bezirks seines Zuständigkeitsbereichs die Aufgaben für die Dauer der Verhinderung vorübergehend wahrnimmt.

(3) Bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger nehmen auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen nach Absatz 1 die in den §§ 13 bis 16 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb ihres Bezirks wahr. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen sind ihnen durch die für die betreffenden Bezirke jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorab zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung haben sie die Unterlagen zurückzugeben und die Daten zu löschen sowie die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Durchführung der Arbeiten und deren Ergebnis zu unterrichten.

(4) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(5) § 18 gilt entsprechend.




(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) 1 Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine
Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. 3 Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. 4 Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. 5 Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) 1 Der von
der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. 2 Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. 3 Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) 1 Der zuständige bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. 2 Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1. dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,

2. sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und

3. den vertretenen
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.