Änderung § 42 PStV vom 01.11.2017

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§ 42 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 42 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Testamentsverzeichnis


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil des Geburtenregisters.

(2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines Hinweises im Geburtenregister über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit fest, dass eine Verwahrungsnachricht vorliegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser verstorben ist; § 63 gilt entsprechend.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet.



 



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