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Synopse aller Änderungen der PStV am 01.11.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2017 durch Artikel 2 des 2. PStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Standesamt
    § 2 Übersetzung in die deutsche Sprache
    § 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
    § 4 Rückgabe von Urkunden
    § 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
    § 6 Anzeige eines Personenstandsfalls
    § 7 Zurückstellen der Beurkundung
    § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
Kapitel 2 Personenstandsregister
    Abschnitt 1 Betrieb elektronischer Personenstandsregister
       § 9 Personenstandsregister, Registerinhalt
       § 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern
       § 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
       § 12 Herstellererklärung
       § 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme
       § 14 Berechtigungskonzept
    Abschnitt 2 Führung der Personenstandsregister
       § 15 Personenstandsregister
       § 16 Haupteintrag
       § 17 Folgebeurkundungen
       § 18 Hinweise
       § 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
       § 20 Sicherungsregister
       § 21 Abschluss der Personenstandsregister
       § 22 Sammelakten
       § 23 Namensangabe
       § 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
       § 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
       § 26 Suchfunktion
       § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
Kapitel 3 Eheschließung
    § 28 Anmeldung
    § 29 Eheschließung
Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
    § 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
    § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
    § 32 Geburten in Fahrzeugen
    § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
    § 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
    § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung
    § 36 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6 Sterbefall
    § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort
    § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
    § 39 (aufgehoben)
    § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
    § 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 42 Testamentsverzeichnis
(Text neue Fassung)

    § 42 (aufgehoben)
    § 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
    § 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
    § 45 Angleichung von Namen
    § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
Kapitel 8 Berichtigungen
    § 47 Berichtigungen
Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
    Abschnitt 1 Personenstandsurkunden
       § 48 Personenstandsurkunden
       § 49 (aufgehoben)
       § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
       § 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
       § 52 Internationales Stammbuch der Familie
    Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
       § 53 Benutzung durch Personen
       § 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
       § 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
    Abschnitt 3 Mitteilungen
       § 56 Mitteilungen an das Standesamt
       § 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
       § 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
       § 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
       § 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
       § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
       § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
       § 63 Datenübermittlung
       § 64 Abrufverfahren
Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 65 Übergangsbeurkundungen
    § 66 Fortführung von Altregistern
    § 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
    § 68 Fortführung des Heiratseintrags
    § 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister
    § 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
    § 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
    § 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
    § 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
    § 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
    § 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 11) Datenfelder in den Personenstandsregistern
    Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister
    Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister
    Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister
    Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister
    Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde
    Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde
    Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) Geburtsurkunde
    Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) Sterbeurkunde
    Anlage 10 (zu § 29) Niederschrift über die Eheschließung
    Anlage 11 (zu § 30) Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft
    Anlage 12 (zu § 34) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
    Anlage 13 (zu § 31 Absatz 3) Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, der Reisepass, eine Bescheinigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.



(1) 1 Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:

1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder

2.
eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.

2 Bestehen danach
Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:

1. Reisepass oder Passersatz,

2. amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder

3. Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Berechtigungskonzept


(1) 1 Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:

1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,

2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,

3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,

4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird.

2 Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.



(2) 1 Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 3 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Haupteintrag


(1) 1 Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. 2 Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.

(2) 1 Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. 2 Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. 3 Der erste Haupteintrag eines Jahres erhält die Eintragsnummer 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.



(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.

(4)
Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

§ 21 Abschluss der Personenstandsregister


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist.



1 Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. 2 In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten.

§ 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters


(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen.

(3)
1 Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. 2 Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.



(2) 1 Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. 2 Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin


(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.



(2) 1 Die Standesämter und die deutschen Auslandsvertretungen dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Anmeldung


(1) 1 Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. 2 Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. 3 Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.

(2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. 2 Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.



(3) 1 Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. 2 Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. 3 Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.

(heute geltende Fassung) 

§ 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit


(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

(2) 1 Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. 2 Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12. 2 Das Formular ist nach Eintragung des nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Hinweises im Geburtenregister zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.



(3) 1 Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk. 2 Das Formular oder der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prüfung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes beurkundet wird.

(5) 1 Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 2 Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 42 Testamentsverzeichnis




§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil des Geburtenregisters.

(2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines Hinweises im Geburtenregister über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit fest, dass eine Verwahrungsnachricht vorliegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser verstorben ist; § 63 gilt entsprechend.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung


Das Standesamt, das

1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat oder

3.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt,



2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,

3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen
hat oder

4.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach den Nummern 1 bis 3 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51a (neu)




§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten

1. von den künftigen Lebenspartnern

a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen,

b) Geschlecht,

c) Staatsangehörigkeit,

d) Tag und Ort der Geburt,

e) Wohnort,

f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;

2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.

(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder

2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist.

2 Die Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.



1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder

2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

2 Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.

§ 56 Mitteilungen an das Standesamt


(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a) Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen,

b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen,

c) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland,

d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes

aa) die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden,

bb) festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,

2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:

a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,

b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,

c) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:

a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,

b) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

4. dem Standesamt I in Berlin:

a) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,

b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:

1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:

a) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,

b) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,

2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:

a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,

b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,

3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:

a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,

b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt folgende Beurkundungen mit:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt:

a) die Begründung der Lebenspartnerschaft,

b) die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung,

c) die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet wurde,

2. dem Standesamt,
das den Geburtseintrag eines hinterbliebenen Lebenspartners führt, die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit,

3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag
für ein Kind der Lebenspartner führt:

a)
die Namensänderung der Lebenspartner, wenn diese sich auf den Kindesnamen erstreckt,

b) die Erteilung
des Lebenspartnerschaftsnamens für ein unverheiratetes Kind eines Lebenspartners.



(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, die für die Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in Verbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen Angaben mit.

(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

c) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,



d) Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,

2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,

3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben,

4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.



5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.

(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.

(7) Die Mitteilung soll enthalten:

1. die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,

2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,

3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,

4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.

(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.



§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister


(1) Das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,

5. der Meldebehörde,

6. dem Familiengericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,

3. der Meldebehörde.

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(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über den Tod, die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:



(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,

2. der Meldebehörde,

3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

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4. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

5.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.



4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Ehegatten,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,

7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,

8. Tag und Ort der Eheschließung,

9. Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

10. Staatsangehörigkeit der Ehegatten,

11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,

12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,

13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,

14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,

15. Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,

16. Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

17. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,

18. Anschriften der Ehegatten.



§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister


(1) Das Standesamt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 5 die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4. der Meldebehörde,

5. dem Familiengericht, wenn einer der Lebenspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.

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(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:



(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,

2. der Meldebehörde,

3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

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4. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

5.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.



4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Lebenspartner,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,

7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,

8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,

9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,

10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,

11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,

12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,

13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,

14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,

15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,

17. Anschriften der Lebenspartner.



(heute geltende Fassung) 

§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister


(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,

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2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,



2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3. der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,

4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,

5. der Meldebehörde,

6. dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,

7. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

8. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

9. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

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3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

4. dem
Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

5.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.



3. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,

7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

8. Todestag oder Todeszeitraum,

9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,

10. Familienstand des Verstorbenen,

11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

14. Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,

15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,

16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,

19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

20. Anschrift des Verstorbenen.



§ 63 Datenübermittlung


(1) 1 Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. 2 Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.

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(2) 1 Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. 2 Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. 3 Die Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei einem Standesamt die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung noch nicht vorliegen.

(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten soll die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten erfolgen.



(2) 1 Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. 2 Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

(3) 1 Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. 2 Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden.

(4) 1 Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. 2 Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.



§ 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag


(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes),

2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes).



1. in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes),

2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes).

(2) 1 In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. 2 Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.

(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.



§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister


(1) 1 Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. 2 Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. 3 Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. 4 Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. 5 Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.

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(2) 1 Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. 2 Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. 3 Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. 4 Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. 5 Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.



(2) 1 Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. 2 Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. 3 Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. 4 Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. 5 Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.

(3) 1 Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. 2 Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.

(5) 1 Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. 2 Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.

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(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.



(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.