Änderung § 46 PStV vom 01.11.2017

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§ 46 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 46 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung


Das Standesamt, das

1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,

(Text alte Fassung)

2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat oder

3.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt,

(Text neue Fassung)

2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,

3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen
hat oder

4.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach den Nummern 1 bis 3 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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