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Abschnitt 2 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen

Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister

§ 53 Benutzung durch Personen



(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.


§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen



1Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1.
der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder

2.
der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

2Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.




§ 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke



(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.

(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.