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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

II. - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVers Deutsche Post AG)

A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327 (Nr. 54); aufgehoben durch I. A. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3615
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 2030-14-162 Beamte
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II. Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und des Versorgungsausgleichs



Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, und § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird angeordnet:

(1) Die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu erlassen, wird auf die Service Niederlassung Human Resources Deutschland und die Niederlassung Renten Service übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.

(2) Der Vorstand behält sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.