Änderung § 58 StVG vom 01.08.2013

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§ 58 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 58 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern


(Text alte Fassung)

Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

(Text neue Fassung)

1 Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. 2 Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. 3 Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4 Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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