Änderung § 37b StVG vom 18.12.2007

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§ 37b StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 37b StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften


vorherige Änderung

 


Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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