Änderung § 4 TierErzHaVerbG vom 01.09.2017

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§ 4 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung
§ 4 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147

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§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Trächtige Tiere


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1 Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. 2 Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder

2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

3 Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. 4 Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.




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