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§ 4 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)

§ 4 Trächtige Tiere



1Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. 2Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

1.
nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder

2.
im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

3Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. 4Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.



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Frühere Fassungen von § 4 TierErzHaVerbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TierErzHaVerbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierErzHaVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierErzHaVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TierErzHaVerbG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2017)
... einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. § 4 Trächtige Tiere Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und ... ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren." 7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 4 ... „Abschnitt 4 Überwachung". 8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6. 9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach ... solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,". bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ ... die Angabe „oder 5" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 4 " durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 13. Die bisherigen §§ 7 ...