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§ 11 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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§ 11 Grundvereinbarung



Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 11 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.02.2013Artikel 1 Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KiföGFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiföGFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
Artikel 1 KlKindFördG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. § 11 Grundvereinbarung Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen ...