Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.10.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9502-21 Schiffssicherheit
|

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I 2) bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

1.
das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr,

2.
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,

3.
die Anforderungen an die Besatzung,

4.
die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind.

(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge im Sinne des Anhangs II § 1.02.

(3) Es richten sich

1.
die technischen Anforderungen

a)
nach Anhang II im Falle des Rheins,

b)
nach den Anhängen III bis X und XII im Falle der übrigen in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,

2.
die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach

a)
Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,

b)
Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zeesboote und Taxiboote,

c)
Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20 des Anhangs II eingehalten wird,

d)
Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge,

soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden.

(5) Auf der Donau gilt diese Verordnung unbeschadet des § 5 für Fahrzeuge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang XI § 3.01 Nr. 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden.

(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

1.
Fähren,

2.
Barkassen,

3.
kleinen Fahrgastschiffe,

4.
Seeschiffe.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die

1.
auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden;

2.
vorübergehend auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins verkehren und auf denen nachstehend genannte Zeugnisse mitgeführt werden:

a)
ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder

b)
bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) oder

c)
bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.

---
2)
Die Anhänge I bis XII werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

(abrufbar unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/anlageband_bgbl108059.pdf)





 

Frühere Fassungen von § 1 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 30.05.2014 BGBl. I S. 610
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuell vorher 24.12.2011Artikel 12 Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
vom 16.12.2011 BGBl. 2011 II S. 1300
aktuellvor 24.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchUO Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen (vom 01.01.2013)
... die nicht in den Anwendungs- und Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 fallen, werden anerkannt, sofern diese nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 76/135/EG ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 RheinSchPersEV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (vom 01.10.2014)
... dem Wort „Rheinschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" ...
Artikel 10 RheinSchPersEV Änderung der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62) werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ...

Fünfte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 14.09.2018 BGBl. 2018 II S. 378
Artikel 4 5. RheinSchPÄndV Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... „nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" ...

Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 29.07.2015 BGBl. 2015 II S. 1014
Artikel 3 6. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... II S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Ab satz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ...

Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
Artikel 6 7. RhMosSchRÄndV Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... 4 dieser Verordnung) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung" auf die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten ... anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung" auf die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten ... anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung" auf die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten ... anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung" auf die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten ... folgt gefasst: „6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung: die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,". 2. In ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 12 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012)
... anzuwendenden Fassung, 6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung: die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften, 7. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 1 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (7. BinSchUOAbweichV)
V. v. 13.11.2013 BAnz AT 28.11.2013 V2
Anhang 1 7. BinSchUOAbweichV (zu § 1 Satz 1) Abweichungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Anhang 2 7. BinSchUOAbweichV (zu § 1 Satz 2) Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt