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§ 15 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9502-21 Schiffssicherheit
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§ 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Schreiben die Bestimmungen der Anhänge II, III, IV, IX, X und XII vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zulassen, dass auf einem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden; im Falle der Anhänge II bis IV, IX und XII gilt dies jedoch nur, soweit sie aufgrund der Empfehlungen

1.
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,

2.
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1)

als gleichwertig anerkannt sind.

(2) Soweit noch keine Empfehlung für eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochen worden ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein vorläufiges Schiffsattest oder ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis, längstens für sechs Monate, erteilen.

(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Vorläufige Schiffsattest oder Vorläufige Gemeinschaftszeugnis einzutragen.


Text in der Fassung des Artikels 46 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 15 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 46 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... der Schiffsuntersu- chungskommission § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 12, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, 6.09 Nr. 1, § ... technische Neuerungen in ein unter Nummer 212 angegebenes Schiffspapier § 15 BinSchUO Anhang II § 2.19 BinSchUO 7 20 bis 155 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 9, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nummer 2, §§ 2.19, 3.02, § 6.09 Nummer 1, ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 46 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... Absatz 1 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 13 Absatz 1 und 4, §§ 14, 15 Absatz 1 Halbsatz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Nummer 3, Anhang II Satz 1 und 2 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
...  chungskommission § 3 Abs. 6 RheinSchPersV, § 3 Abs. 9, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, 6.09 Nr. 1, ... Neuerungen in ein unter Nummer 213 angegebenes Schiffspapier § 15 BinSchUO Anhang II § 2.19 BinSchUO 7 20 bis 155 ...


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