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Änderung § 17 BinSchUO vom 23.12.2016

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§ 17 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 17 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,

2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,

4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden,

5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,

(Text neue Fassung)

6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Fahrzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,

7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,

8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird,

2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet,

3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

6. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,

7. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,

8. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,

9. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird,

10. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist,

11. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder

14. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist.



12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 oder 13 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder

14. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet,

2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,

3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,

4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist,

6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet,

7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,

8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,

9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,

10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,

11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,

12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet,

13. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist,

15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,

16. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,

17. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

18. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil- und Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,

19. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,

vorherige Änderung

20. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,



20. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

21. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder

22. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018)