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§ 30 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 30 Anteilwertermittlung



(1) Es ist darzulegen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Anteilwertermittlung für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und § 36 des Investmentgesetzes eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen. Sofern die Depotbank die Anteilpreise ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf die Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Werden fehlerhafte Anteilspreise festgestellt, sind die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Anteilpreisfehler unwesentlich im Verhältnis zur Höhe des Anteilpreises ist.

(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beseitigung der Folgen von fehlerhaften Anteilwertberechnungen ergriffen wurden.

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Zitierungen von § 30 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...