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Abschnitt 3 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 3 Sondervermögen

Abschnitt 3 Verwaltung der Sondervermögen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 27 Einhaltung von Gesetz und Vertragsbedingungen



(1) Der Abschlussprüfer hat über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und Bestimmungen der Vertragsbedingungen und über die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Vertragsbedingungen zu berichten.

(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen insbesondere:

1.
die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Auswirkungen für das Sondervermögen, die Anteilinhaber und die Kapitalanlagegesellschaft,

2.
die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurteilung von deren Wirksamkeit.

(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme der in § 28 Absatz 2 genannten, kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art.

(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist deren Einhaltung beziehungsweise Verletzung festzustellen.


§ 28 Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen



(1) Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie Erwerbsverbote sind unter Angabe von Art, Umfang, Dauer und Ursache im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern. Die Art der Rückführung der Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrenzen ist darzustellen und zu beurteilen. Eine Grenzverletzung ist für Berichtszwecke nur dann als unwesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und innerhalb von drei Börsentagen behoben worden ist. Bei unbeabsichtigten Anlagegrenzverletzungen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben worden ist.

(2) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Investmentgesetzes zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:

1.
Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach § 31 Absatz 4 des Investmentgesetzes;

2.
Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach § 31 Absatz 5 des Investmentgesetzes;

3.
Aufrechnungsverbot nach § 31 Absatz 6 des Investmentgesetzes;

4.
Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Investmentgesetzes;

5.
Leerverkaufsverbot nach § 59 des Investmentgesetzes;

6.
Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 54 bis 56 des Investmentgesetzes;

7.
Pensionsgeschäfte nach § 57 des Investmentgesetzes.


§ 29 Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation



(1) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für das zu prüfende Sondervermögen die Zulässigkeit der getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen und die Einhaltung der Anlagegrenzen gewährleisten. Ebenso ist zu beurteilen, ob für das Sondervermögen geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie die jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Sondervermögens in angemessener Weise und unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, gemessen, bewertet und gesteuert werden.

(2) Ergeben die Prüfungen der internen Revision der das Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum das Sondervermögen direkt betreffende Feststellungen, so ist die entsprechende Berichterstattung der internen Revision einschließlich einer Darstellung der vorgeschlagenen Maßnahmen, der veranlassten Maßnahmen sowie der Ergebnisse im Prüfungsbericht des Sondervermögens wiederzugeben. Die Angemessenheit der Maßnahmen ist zu prüfen und zu bewerten.

(3) Im Prüfungsbericht ist die Ordnungsmäßigkeit der Fondsbuchhaltung und des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems zusammenfassend zu beurteilen. Weist die Fondsbuchhaltung des Sondervermögens in Organisation oder Handhabung Besonderheiten gegenüber anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen auf, sind diese Besonderheiten darzustellen und zu erläutern.

(4) Im Prüfungsbericht für ein Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113 des Investmentgesetzes ist insbesondere auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Auswahl der Zielfonds sowie deren laufender Überwachung einzugehen.


§ 30 Anteilwertermittlung



(1) Es ist darzulegen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Anteilwertermittlung für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und § 36 des Investmentgesetzes eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen. Sofern die Depotbank die Anteilpreise ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf die Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Werden fehlerhafte Anteilspreise festgestellt, sind die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Anteilpreisfehler unwesentlich im Verhältnis zur Höhe des Anteilpreises ist.

(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beseitigung der Folgen von fehlerhaften Anteilwertberechnungen ergriffen wurden.


§ 31 Einsatz von Derivaten



Beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob

1.
das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung),

2.
das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 4 der Derivateverordnung),

3.
die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10 Absatz 3 der Derivateverordnung),

4.
die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden (§ 26 Absatz 2 der Derivateverordnung) und

5.
das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Derivateverordnung).




§ 32 Fremdbezug von Dienstleistungen



(1) Nimmt die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht nur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist diese Leistung gegebenenfalls in einer Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Umfang unter Angabe des Leistungserbringers, des Vertragsdatums sowie des Vollzugsdatums und -zeitraums darzustellen. Die Anlage hat auch Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlageempfehlung von Dritten durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst geprüft worden ist und wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.

(2) Haben festgestellte Mängel ihre Ursache in der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Anlageberatung, so sind die Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber dem Leistungserbringer und ihr Ergebnis darzustellen.


Unterabschnitt 2 Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen

§ 33 Anwendbarkeit dieser Verordnung



Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen beziehungsweise bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ergibt.


§ 34 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen



Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinn des § 67 Absatz 1 bis 3, des § 68 Absatz 1 und des § 90b Absatz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht

1.
der vor Erwerb nach § 67 Absatz 5 und 7, § 68 Absatz 2 oder § 90b Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelte Wert sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung und die Anschaffungsnebenkosten einander gegenüberzustellen sowie darzustellen, ob die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Investmentgesetzes sichergestellt wurde;

2.
die bei der Veräußerung nach § 70 Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Investmentgesetzes ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung einander gegenüberzustellen.


§ 35 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland



Es ist darauf einzugehen, ob die Kapitalanlagegesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist. Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die Kapitalanlagegesellschaft für die Prüfung des § 67 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Investmentgesetzes verwendet hat.


§ 36 Berichterstattung über das Bewertungsverfahren



(1) Im Prüfungsbericht sind die Sachverständigen namentlich anzugeben, die für das Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt waren, und es ist anzugeben, ob die neu bestellten Sachverständigen der Bundesanstalt ordnungsgemäß angezeigt worden sind.

(2) 1Es ist anzugeben, ob sämtliche im Berichtszeitraum erstatteten Gutachten den Abschlussprüfern vorliegen. 2Es ist zu beurteilen, ob die erstatteten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.

(3) Es ist anzugeben, ob die Kapitalanlagegesellschaft den Sachverständigen die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(4) 1Es ist anzugeben, ob der Sachverständigenausschuss die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall neu ermittelt hat und ob beim Eintreten von wertverändernden Umständen, die von der Kapitalanlagegesellschaft als wesentlich definiert wurden, neu bewertet wurde. 2Es ist anzugeben, ob für alle Objekte entsprechende Gutachten vorlagen.

(5) Über Abweichungen von der mit der Bundesanstalt abgestimmten Mustergeschäftsordnung gemäß § 77 Absatz 1a Satz 2 des Investmentgesetzes ist zu berichten.

(6) Ferner ist anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder der Wert einer Beteiligung an einer ÖPP-Projektgesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinn des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelt wurde.




§ 37 Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte



(1) Die Verkehrswerte oder Kaufpreise der für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien sind für das Berichtsjahr sowie das Vorjahr einzeln anzugeben.

(2) Es sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter anzugeben, die zu dieser Wertveränderung geführt haben. Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe dafür nachvollziehbar sind.


§ 38 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen



Es ist ergänzend zur Berichterstattung nach § 28 Absatz 2, ansonsten gesondert insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:

1.
die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 68a Absatz 2 des Investmentgesetzes;

2.
die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 69 des Investmentgesetzes;

3.
die Einhaltung der in § 82 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Investmentgesetzes genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten;

4.
die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 und 2 sowie § 90b Absatz 7 des Investmentgesetzes enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Spezial-Sondervermögen.


§ 39 Vergabeverfahren



Es ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft für die Vergabe von Leistungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens abgerechnet werden, eingehalten wurden.


§ 40 Weitere Berichtspflichten



(1) Über die ordnungsgemäße Ertragsverwendung nach § 78 des Investmentgesetzes ist zu berichten.

(2) Werden dem Sondervermögen eigene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.