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§ 6a - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524 (Nr. 60); aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
Geltung ab 20.12.2008; FNA: 7820-12 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln



Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.





 

Frühere Fassungen von § 6a DüMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
vom 14.12.2009 BGBl. I S. 3905

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DüMV Geltungsbereich
... sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, ...
§ 8 DüMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2009)
... Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. DüMVÄndV
... wie folgt gekennzeichnet sind:" 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln  ... 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung ... oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ...