§ 66 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 66 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Anschlussbeschwerde | |
(Text alte Fassung) Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. | (Text neue Fassung) 1 Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. 2 Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. |