Änderung § 94 FamFG vom 01.01.2013

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§ 94 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 94 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Eidesstattliche Versicherung


(Text alte Fassung)

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

 



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