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Änderung § 65 FamFG vom 01.01.2013

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§ 65 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 65 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Beschwerdebegründung


(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.




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