Änderung § 285 FamFG vom 01.01.2013

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§ 285 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 285 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht


(Text alte Fassung)

In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.

(Text neue Fassung)

In den Fällen des § 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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