Änderung § 323 FamFG vom 26.02.2013

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§ 323 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 323 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266

(Textabschnitt unverändert)

§ 323 Inhalt der Beschlussformel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch

(Text neue Fassung)

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch

1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie

2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.

vorherige Änderung

 


(2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.




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