§ 370 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 370 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 370 Aussetzung bei Streit | |
(Text alte Fassung) Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren. | (Text neue Fassung) 1 Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. 2 Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren. |