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Änderung § 188 FamFG vom 27.06.2014

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§ 188 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 188 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 786
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 188 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind

1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1

a) der Annehmende und der Anzunehmende,

b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

(Text alte Fassung)

c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

(Text neue Fassung)

c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;

3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3

a) der Annehmende und der Angenommene,

b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;

4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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