Änderung § 163a FamFG vom 15.10.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 163a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 163a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 163a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes


vorherige Änderung

 


Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.




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