Änderung § 132 FamFG vom 22.07.2017

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§ 132 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 132 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429

(Textabschnitt unverändert)

§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe


(1) 1 Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. 2 Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten nicht auferlegt werden.




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