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Änderung § 339 FamFG vom 28.06.2019

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§ 339 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 339 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen


(Text alte Fassung)

Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

(Text neue Fassung)

Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.